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Flughafen Bremen

Bremen Airport Hans-Koschnick

Flughafen Bremen Terminal

Der Flughafen Bremen ist als City Airport ein wichtiger Standortfaktor. Mit seinen knapp 30 Nonstop-Zielen in vielen Ländern Europas und Nordafrikas gehört der Bremen Airport zu den internationalen Verkehrsflughäfen in Deutschland.

2008 wurden erstmalig über 2 Millionen Fluggäste gezählt. 2018 waren es 2,56 Millionen Passagiere bei etwa 40.000 Starts und Landungen von Luftfahrzeugen.

Das positive Bild des Bremer Flughafens bestätigen auch diverse Auszeichnungen. Im Flughafen-Check 2019, der alljährlichen Sicherheitsstudie der Vereinigung Cockpit, schneidet der Flughafen mit der Gesamtnote 1,7 ab. Damit ist der Flughafen das fünfte Jahr in Folge der beste Flughafen Norddeutschlands und liegt bundesweit nur knapp hinter Leipzig/Halle und München.

Nachfolgend können Sie ein kurzes Imagevideo der Flughafen Bremen GmbH anschauen:


Video: Imagevideo der Flughafen Bremen GmbH

Impressionen vom Flughafen

Anlage und Betrieb von Flugplätzen

Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände dürfen nur angelegt und betrieben werden, wenn hierfür die Genehmigung erteilt wurde. Ebenso müssen wesentliche Änderungen an der Anlage oder des Betriebes von Flugplätzen vorher genehmigt werden.

Die Luftfahrtbehörde Bremen ist für diese Genehmigungsverfahren zuständig. Bei ihr können Flugplatzbetreiber*innen Anträge für die betrieblichen Änderungen oder die Ausbauvorhaben stellen.

Bei Flughäfen und größeren Landeplätzen, bei denen üblicherweise ein Bauschutzbereich besteht, ist bei geplanten größeren Ausbauvorhaben ein sogenanntes Planfeststellungsverfahren nötig.

Bei allen Genehmigungsverfahren ist neben den technischen Anforderungen vor allem zu prüfen, ob bei den geplanten Vorhaben die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind.

Genehmigungsverfahren bzw. Planfeststellungsverfahren sind neben der Neuanlage eines Flugplatzes zum Beispiel auch zwingend zur Einführung von Instrumentenflugbetrieb oder bei Verlängerung einer Start- und Landebahn sowie wesentlicher Änderungen der sonstigen Flugbetriebsflächen (Rollwege und Vorfelder).